Satzung

§ 1 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Gesellschaft führt den Namen Karnevalsgesellschaft Fidelio Manfort 1948 e.V. Als Gründungsdatum gilt der 12. Dezember 1948. Sie hat Ihren Sitz in Leverkusen Manfort. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres.

 

§ 2

Zweck der Gesellschaft

I. Zweck der Gesellschaft ist die Erhaltung, Pflege und Förderung des rheinischen Brauchtums, des Karnevals, insbesondere durch die Veranstaltung von Sitzungen und die Teilnahme am Straßenkarneval. Die Gesellschaft sollte dem Bund Deutscher Karneval e.V. angehören.

II. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

III. Die Farben der Gesellschaft sind Blau – Weiß.

IV. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

V. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

VI. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 3 

Mitglieder 

Die Gesellschaft hat:

1. aktive Mitglieder

2. passive Mitglieder

3. Ehrenmitglieder

4. Senatoren

5. Ehrensenatoren

 

§ 4 

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

2. Über die Mitgliedschaft entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.

 

§ 5 

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.

3. Wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommt, gegen die Interessen und das Ansehen der Gesellschaft in grober Weise verstößt, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

 

§ 6 

Mitgliedsbeiträge

1. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr.

2. Die Beiträge sind bis zum 30. Oktober des laufenden Jahres in voller Höhe zu zahlen.

3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

4. Ehrenmitglieder, Senatoren und Ehrensenatoren sind beitragsfrei.

 

§ 7 

Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus dem:

- Präsidenten

- 1.Vorsitzender

- 2.Vorsitzender

- Geschäftsführer

- 1.Schatzmeister

- 2.Schatzmeister

- Literaten

- Tanzgruppenkommandanten/-vertreter

- 3 Beisitzern

Der Senatspräsident sowie Ehrenvorsitzender, Ehrenpräsident gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

 

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:

- 1. Vorsitzenden

- 2. Vorsitzenden

- Geschäftsführer

- 1. Schatzmeister

- Literaten

Dieser ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Vorstand von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. 

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. 

 

§ 8 

Wahlen

Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung, einzeln in geheimer Wahl, auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Wahl kann bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßen Amtsausübung widerrufen werden. Der Widerruf muss mit Zweidrittelmehrheit durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

 

§ 9

Senat

1. Senatoren, Ehrensenatoren und Ehrenmitglieder der K.G. Fidelio Manfort bilden den Senat. Dieser unterstützt und berät die Gesellschaft, besonders den Vorstand, in den Belangen der Gesellschaft.

2. Personen, die sich in besondere Weise um die Gesellschaft verdient gemacht haben und diese ständig unterstützen, können vom Vorstand zu Ehrensenatoren oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

3. Der Senat wird mindestens zweimal jährlich einberufen und über die Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichtet.

 4. Der Vorstand gibt dem Senat eine Senatsordnung.

 

§ 10 

Mitgliederversammlungen

1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Bei der Beschlussfassung über Anträge entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

2. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 2/5 der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe von Zweck und Gründen, verlangen.

3. Jährlich findet nach Beendigung der Session die Jahreshauptversammlung statt. In dieser Versammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die vor der nächsten Jahreshauptversammlung die Buchführung der Gesellschaft mit allen Unterlagen zu prüfen haben und darüber schriftlich berichten.

 

§ 11 

Tanzgruppen

1. Die Tanzgruppen sind in ihrer Gesamtheit der Gesellschaft angeschlossen und sind ein abhängiges Glied der Gesellschaft. 

2. Die einzelnen Mitglieder der Tanzgruppen besitzen in der Gesellschaft kein Stimmrecht.

3. Die Tanzgruppen werden in der Gesellschaft durch die Tanzgruppenkommandanten/-vertreter vertreten, die Stimmrecht besitzen.

4. Die Kassen der Tanzgruppen unterliegen der Aufsicht des Schatzmeisters, sie werden durch die Kassenprüfer geprüft.

 

§ 12 

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Hierzu ist mit einer Frist von 21 Tagen einzuladen. 

 

§ 13 

Protokolle

Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Datum der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses festzuhalten. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 14 

Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur bei Anwesenheit von ¾ der Stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Gesellschaftsvermögen nach Erledigung aller Verpflichtungen an den Verein "Leverkusen hilft krebskranken Kindern e.V." (Steuernummer......beim Finanzamt Leverkusen) abzugeben, dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. 

 

§ 15

Vorstehende Satzung ist in der Jahreshauptversammlung am 08.06.2022 genehmigt worden und tritt mit diesem Tage in Kraft.

 

 

Der Einfachheithalber wird in dieser Satzung zumeist die maskuline Form verwendet, selbstverständlich sind jedoch immer alle Geschlechter gemeint.